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   VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09   

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VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09 (https://dejure.org/2011,15348)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09
    Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, wird eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, insoweit allerdings nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Gemeinschaftsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 -, in: BVerfGE 118, 79, 95 m. w. Nw.).

    Dem Gesetzgeber sind desto engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann; die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu treffen, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber indes auch in diesen Fällen nicht (Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 -, BVerfGE 118, 79, 100, 107, 112 zu § 12 ZuG 2007).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Kürzungen nach §§ 5 und 4 Abs. 4 ZuG 2007 im Umfang der Kürzung einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht und die Berufsausübungsfreiheit angenommen, der im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und durch sachliche Gründe zu rechtfertigen sei (BVerfGE 118, 79, 107).

    Hinsichtlich der Ungleichbehandlung der handelspflichtigen und nichthandelspflichtigen Stromproduzenten fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten (vgl. zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit auch BVerfGE 118, 79, 104, wonach sogar handelspflichtige modernisierte Bestands- und Neuanlagen nicht als ohne weiteres vergleichbar anzusehen sind).

    Damit ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Erkennbarkeit des mit der gesetzgeberischen Entscheidung verfolgten Lenkungszweckes genüge getan (zu dieser Notwendigkeit: BVerfGE 118, 79, 101).

    Schafft der Gesetzgeber durch die gezielte Belastung des Schadstoffausstoßes einen Anreiz dafür, ein ökologisch unerwünschtes Verhalten einzuschränken, ist er durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, besonders problematischen Wettbewerbssituationen durch Vergünstigungen für die davon betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen (BVerfGE 118, 79, 102 m. w. Nw.).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09
    Nichtsteuerliche Abgaben verschiedener Art sind allerdings nicht ausgeschlossen; die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 7, November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 266, 342 [Wasserpfennig]; jüngst Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316, 335).

    Die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben wird daher grundlegend begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber den Steuern ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen; ferner ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zu beachten (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. grundlegend BVerfGE 93, 319, 342 ff.; BVerfGE 122, 316, 334 m. w. Nw.).

    Solange eine sachlich gerechtfertigte Abgabe rechtlich nicht zweckgebunden ist, kommt es auf ein politisches Motiv für ihre Erhebung nicht an (BVerfGE 93, 319, 347 - Wasserpfennig; im Anschluss daran jüngst Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2/09 -, NVwZ 2009, 1376, 1380).

    Die Veräußerung eines Teils der Berechtigungen ist auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber damit den Sondervorteil abschöpft, der den Anlagenbetreibern durch die mögliche Nutzung der Berechtigungen erwächst (zur grundsätzlichen Zulässigkeit sog. "Vorteilsabschöpfungsabgaben" vgl. nur BVerfGE 93, 319, 345 ff.).

    In seiner Wasserpfennigentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings betont, die für die Abgrenzung zur Steuer notwendige Abhängigkeit der Wasserentnahmeentgelte von der Gegenleistung bleibe nur erhalten, soweit deren Höhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteige; andernfalls werde sie wie die Steuer "voraussetzungslos" erhoben und diene nicht mehr zur Abschöpfung eines dem Abgabenschuldner zugewandten Vorteils (BVerfGE 93, 319, 347).

    (2) Vorbehaltlich der gleichheitskonformen Ausgestaltung im Einzelnen, die an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist, ist die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen gewahrt, sofern mit der Erhebung der Abgabe lediglich der dem Abgabepflichtigen zugewandte Vorteil (teilweise) abgeschöpft wird (vgl. BVerfGE 93, 319, 347).

  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09
    So beruhen die Einführung des Emissionshandelssystems, das grundsätzliche Erfordernis der quantitativen Begrenzung und sukzessiven Minderung der Emissionen, die Genehmigungspflichtigkeit der Emissionen (vgl. Bundesverfassungsgericht, a. a. O. S. 98) und die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen durch § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 TEHG auf einer zwingenden Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie (Art. 12 Abs. 3 und Art. 16) und sind daher an den gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen zu messen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, BVerfGK 11, 189, 191 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2005 - BVerwG 7 C 26/04 -, BVerwGE 124, 47, 56 ff.).

    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Emissionshandels Inhalt und Schranken des Anlageneigentums in einer mit dem maßgeblichen Gemeinschaftsverfassungsrecht grundsätzlich zu vereinbarenden Weise partiell neu gestaltet (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26/04 -, BVerwGE 124, 47, 58 ff.; bestätigt durch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, BVerfGK 11, 189, 200 f.; Urteil der Kammer vom 7. April 2006, a. a. O.).

    Dieser Vertrauenstatbestand ist gegenüber dem Gesetzgeber begrenzt; denn es gibt im Immissionsschutzrecht keinen Grundsatz, dass dem Betreiber eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung zu belassen sind oder nur gegen Entschädigung entzogen werden dürfen (BVerwGE 124, 47, 61 zum entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsschutz; entsprechend zur Neuausgestaltung des Eigentums bereits BVerfGE 58, 300, 351; BVerfGE 83, 201, 212 m. w. Nw.).

    Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG geht insofern hinsichtlich bereits vor Inkrafttreten des TEHG in Betrieb befindlicher Anlagen nicht über die Rechte der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 GG hinaus, weil Vertrauen in den Fortbestand der Nutzungsmöglichkeiten des Anlageneigentums insofern nicht in Rede steht (vgl. zum Gemeinschaftsrecht BVerwGE 124, 47, 62).

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09
    Nichtsteuerliche Abgaben verschiedener Art sind allerdings nicht ausgeschlossen; die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 7, November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 266, 342 [Wasserpfennig]; jüngst Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -, BVerfGE 122, 316, 335).

    Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen (BVerfGE 122, 316, 334 f.).

    Insofern schützt die Finanzverfassung auch die Bürger (BVerfGE 122, 316, 333).

    Die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben wird daher grundlegend begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber den Steuern ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen; ferner ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zu beachten (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. grundlegend BVerfGE 93, 319, 342 ff.; BVerfGE 122, 316, 334 m. w. Nw.).

  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 33.07

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilungsregel; Bestandsanlage;

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09
    Wie die Kammer im Urteil vom 7. April 2006 (VG 10 A 244.05 - 2.2 der Urteilsgründe) mit Billigung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30. November 2006, OVG 12 B 14.06, 3 a. aa. der Urteilsgründe) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 2007, 7 C 33/07, BVerwGE 129, 328, 334) ausgeführt hat, handelte es sich bei den Kürzungen der Zuteilungen nach §§ 4 Abs. 4 und 5 ZuG 2007 lediglich um Berechnungsmodalitäten eines einheitlich zu berechnenden Zuteilungsanspruchs.

    Eine Verletzung des Eigentumsrechtes des Betreibers einer Bestandsanlage wäre erst dann anzunehmen, wenn der Anspruch nach § 19 ZuG 2012 gekürzte Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen nicht mehr ausreichend wäre, um den durch die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen (§ 6 Abs. 1 TEHG) begründeten Eingriff angemessen auszugleichen (vgl. zum ZuG 2007 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 - BVerwG 7 C 33/07 -, BVerwGE 129, 328, 344 Rn. 46).

    Dies hat zur Folge, dass der Kürzungsfaktor gemäß § 20 ZuG neu zu berechnen ist (zur Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 16. Oktober 2007 - 7 C 33.07 - und vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 - Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -).

  • VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 274.09

    Zuteilung von Treibhausgasemissionsberechtigungen und Mehrproduktion

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09
    Die Kammer hat in den Entscheidungen vom 23. Februar 2011 in den Streitsachen VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09, die stromproduzierende Anlagen der Energiewirtschaft betrafen, festgestellt, dass die DEHSt das Tatbestandsmerkmal der mindestens zehnprozentigen Mehrproduktion bei der Zuteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 auf Grund einer generell falschen Auslegung fehlerhaft zu Ungunsten der Anlagenbetreiber angewendet hat.

    Sind bislang wegen der fehlerhaften Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Mehrproduktion von mindestens zehn Prozent nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 durch die DEHSt jedenfalls Zuteilungen an die Kläger der Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 zu Unrecht unterblieben, erhöht die vorzunehmende weitere Zuteilung die gesamte jährliche Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen im Sinne des § 20 ZuG 2012.

    Die Kammer hat sich - nach ausführlicher Erörterung mit den Beteiligten - in den Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 dafür entschieden, einen Bescheidungstenor auszusprechen.

  • VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 266.09

    Zuteilung von Emissionshandelsberechtigungen

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09
    Die Kammer hat in den Entscheidungen vom 23. Februar 2011 in den Streitsachen VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09, die stromproduzierende Anlagen der Energiewirtschaft betrafen, festgestellt, dass die DEHSt das Tatbestandsmerkmal der mindestens zehnprozentigen Mehrproduktion bei der Zuteilung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 auf Grund einer generell falschen Auslegung fehlerhaft zu Ungunsten der Anlagenbetreiber angewendet hat.

    Sind bislang wegen der fehlerhaften Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Mehrproduktion von mindestens zehn Prozent nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 durch die DEHSt jedenfalls Zuteilungen an die Kläger der Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 zu Unrecht unterblieben, erhöht die vorzunehmende weitere Zuteilung die gesamte jährliche Zuteilung für die Stromproduktion an bestehende Anlagen im Sinne des § 20 ZuG 2012.

    Die Kammer hat sich - nach ausführlicher Erörterung mit den Beteiligten - in den Verfahren VG 10 K 266.09 und VG 10 K 274.09 dafür entschieden, einen Bescheidungstenor auszusprechen.

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09
    Bei der Luft handelt es sich ebenso wie beim Wasser um eine natürliche Ressource, die einer rechtlichen Regelung nicht zugänglich ist; menschliche Einwirkungen auf diese Ressource können indes allgemein verbindlichen Regelungen unterworfen werden (so - auch für die Luft - bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1981 - BVerfGE 58, 300, 339 - Nassauskiesung).

    Dieser Vertrauenstatbestand ist gegenüber dem Gesetzgeber begrenzt; denn es gibt im Immissionsschutzrecht keinen Grundsatz, dass dem Betreiber eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung zu belassen sind oder nur gegen Entschädigung entzogen werden dürfen (BVerwGE 124, 47, 61 zum entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsschutz; entsprechend zur Neuausgestaltung des Eigentums bereits BVerfGE 58, 300, 351; BVerfGE 83, 201, 212 m. w. Nw.).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich ferner nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (Bundesverfassungsgericht, Urteil - des 2. Senats - vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08 -, BVerfGE 122, 210, 230).

    Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt des Weiteren, einen Systemwechsel in einzelnen Schritten zu vollziehen, sofern die Einbettung in ein nach und nach zu verwirklichendes neues Grundkonzept vorliegt (vgl. zuletzt etwa BVerfGE 122, 210, 242).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

    Auszug aus VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 320.09
    Dies hat zur Folge, dass der Kürzungsfaktor gemäß § 20 ZuG neu zu berechnen ist (zur Kürzung gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 16. Oktober 2007 - 7 C 33.07 - und vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 - Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -).

    Gleichwohl sieht sich die Kammer nicht in der Lage, die vom Bundesverwaltungsgericht seit Dezember 2010 für Verpflichtungsklagen auf Mehrzuteilung von Emissionsberechtigungen geforderte Spruchreife (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -) vorliegend herzustellen und eine konkrete Zahl zuzuteilender Emissionsberechtigungen zu bestimmen.

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05

    Die im Treibhausgas-Emissionsgesetz auferlegten Pflichten und getroffenen

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 27.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 180/88

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung einer Entschädigung für

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 14.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 12.07.2000 - 2 BvF 1/00

    Bundesverfassungsrichter Jentsch im Verfahren "Hessische Wahlprüfung" nicht

  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01

    UMTS-Erlöse

  • VG Berlin, 13.04.2010 - 10 K 128.09

    Emissionsberechtigungen; Veräußerungskürzung bei Stromproduzenten rechtens

  • VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 254.09

    Antragserfordernis im Rahmen der Zuteilung von Treibhausgasemissionen

  • VG Berlin, 25.05.2011 - 10 K 287.10

    Verpflichtung zur Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

    Wie die Kammer im Urteil vom 17. März 2011 (VG 10 K 320.09) erkannt habe, könnten innerhalb einer Anlage neben § 12 ZuG 2012 weitere Zuteilungsregeln nicht zur Anwendung gelangen.

    Das lässt eine auf unterschiedliche Zuteilungsregelungen gestützte Zuteilung für verschiedene Produkte einer Anlage oder für verschiedene vergleichbare Anlagen desselben Betreibers nicht zu (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 23. Februar 2011 - VG 10 K 266.09 und VG 10 K 320.09).

  • VG Berlin, 08.02.2013 - 10 L 67.13

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen ungekürzter Zuteilung von

    Soweit die Antragstellerin schließlich vorbringt, es bestehe ein Anspruch auf ungekürzte Zuteilung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007, hat die Kammer u. a. bereits in ihrem Urteil vom 17. März 2011 (VG 10 K 320.09) ausgeführt, dass die Veräußerungskürzung einer gemäß § 7 Abs. 1 ZuG 2012 erfolgten Zuteilung nicht vor dem Hintergrund des § 12 Abs. 1 Satz 5 ZuG 2007 bzw. § 12 Abs. 5 ZuG 2007 ausgeschlossen ist.
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   VG Berlin, 23.02.2011 - 10 K 320.09   

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  • VG Berlin, 17.03.2011 - 10 K 299.09

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Davon abgesehen erlaubt § 12 Abs. 1 ZuG 2012 eine Zuteilung für nur eines der Produkte einer Anlage bei gleichzeitiger Zuteilung nach § 6 oder § 7 ZuG 2012 für ein anderes Produkt derselben Anlage nicht (vgl. das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011 - VG 10 K 320.09 ).

    Eine andere Bestimmung trifft § 2 Satz 3 ZuG 2012, wonach die Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007, soweit sie sich über die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 hinaus erstrecken, durch die Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2012 ersetzt werden, vorliegend also durch § 7 i. V. m. § 20 ZuG 2012 (vgl. hierzu im Einzelnen auch das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011 - VG 10 K 320.09 - S. 30 f. der Urteilsabschrift).

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